Soldatenkameradschaft Freckenhorst e.V.

Satzung

§ 1. Name und Sitz

Der im Jahre 1868 gegründete „Kriegerverein Freckenhorst“ trägt den Namen:

„Soldatenkameradschaft Freckenhorst e. V.“.

mit Sitz in 48231 Warendorf-Freckenhorst.

Vereinsregister-Nr.: 60445 Amtsgericht Münster

§ 2. Sinn und Zweck
  1. Die Soldatenkameradschaft ist eine Gemeinschaft, in der sich ehemalige und aktive Soldaten freiwillig und kameradschaftlich zusammenschließen.
  2. Sie ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
  3. Sie fühlt sich mit allen demokratischen Kräften verbunden, die
    • bereit sind, Recht und Freiheit für unser Deutsches Volk zu verteidigen,
    • die im Grundgesetz verankerten Rechte und Pflichten anzuerkennen und
    • die Liebe zur Heimat und zum Vaterland zu erhalten.
  4. Die Soldatenkameradschaft will die bindende Kraft soldatischer Kameradschaft stärken und die Erinnerung an gemeinsame Dienstzeiten pflegen und erhalten.
  5. Die Soldatenkameradschaft weiß, dass sie gegenüber den Toten und Vermissten vergangener Kriege eine sittliche Pflicht zu erfüllen hat. Diesen Toten Respekt zu erweisen, ihnen für ihre Opfer zu danken und ihrer zu gedenken, hat sie sich zur Aufgabe gemacht.Sie unterstützt den „Volksbund Deutsche Kriegsgräber-fürsorge“ bei seinen Aufgaben und Bestrebungen zur Versöhnung unter den Völkern.
  6. Die Soldatenkameradschaft ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft

1 a.   Mitglied kann jeder ehemalige und aktive Soldat werden.

1 b.   Fördernde Mitglieder können die Personen werden, welche besonderes Interesse an dem Verein bekunden und die Satzung verbindlich anerkennen.

     2.     Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen Antrag bekundet. 

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3.     Die Mitgliedschaft endet durch

  • durch Tod

* Austritt (schriftliche Mitteilung an den Vorstand bis zum 31. 12. des Jahres)

* und Ausschluß.

Mit beendeter Mitgliedschaft erlöschen alle aus ihr bestehenden Rechte und Pflichten.

4. Die Soldatenkameradschaft kann auch Ehrenmitgliedschaften verleihen.

Die Verleihung erfolgt durch einfachen Mehrbeschluß in der Jahreshaupt- versammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung.

5.  Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Soldatenkameradschaft bei der Erreichung ihrer satzungsgemäßen Ziele zu unterstützen, den festgelegten Beitrag fristgemäß  zu entrichten und den auf der Satzung beruhenden Beschlüssen, Richtlinien und Weisungen nachzukommen.  

§ 4.  Beiträge

1. Die Höhe der Jahresbeiträge wird in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung festgelegt.

2.  Der Beitrag wird nach der Mitgliederversammlung am 1. März (sonst nächster Arbeitstag) bis zum Ende des 1. Jahresquartals durch SEPA-Lastschriftmandat/ Einzugsermächtigung eingezogen, alternativ durch  Banküberweisung oder in Bar zu entrichten (Bringschuld).

§ 5.  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a.       dem Vorsitzenden

b.      dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.       dem Schriftführer

d.      dem Kassierer

e.       dem Kommandeur

f.       dem Fahnenwart

g.      mehrere Beisitzer ohne speziellen Geschäftsbereich

h.      dem Schießwart

2.  Der Vorstand kann auf Beschluss einer Jahreshaupt- oder außerordentlichen Generalversammlung erweitert oder verringert wird.

3.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.

4.   Alle Vorstandsposten sind ehrenamtlich.

§ 6.   Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Geschäfte der Soldatenkameradschaft.

1. Der Vorsitzende vertritt den Verein gegenüber Dritten. Er überwacht und koordiniert die Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben und Tätigkeiten und leitet alle Versammlungen nach parlamentarischen Regeln.

2. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzende bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und vertritt ihn. Ihm können vom Vorsitzenden spezielle Aufgaben übertragen werden.

3.  Der Schriftführer führt – mit Ausnahme des Kassenwesens – den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr. Er verfasst über jede Versammlung oder Sitzung ein Protokoll.

4. Der Kassierer verwaltet das Vermögen der Kameradschaft. Er ist verantwortlich für das Einziehen der Beiträge und für die ordnungsgemäße Kassenführung. Er nimmt Zahlungen für die Soldatenkameradschaft entgegen und regelt auch deren Verbindlichkeiten, entsprechend gegebener Weisungen  oder gefasster Beschlüsse.

5. Der Kommandeur befehligt bei öffentlichen Auftritten die Soldatenkameradschaft. Ihm obliegt die Überwachung der formalen Ordnung.

6. Der Fahnenwart zeichnet verantwortlich für die im Vereinslokal unter Verschluss aufbewahrten Fahnen. Bei Beerdigungen und öffentlichen Auftritten trägt er sie in Begleitung von zwei weiteren Fahnenträgern.

7. Der Schießwart ist verantwortlich für die der Soldatenkameradschaft gehörenden Schießstandes, Waffen und Geräte. Bei Schießveranstaltungen ist er Leiter des Schießens und damit gegenüber allen Anwesenden des Schießens im Rahmen seiner Aufgabe weisungsbefugt.

Der Schießwart muß dem Vorstand die Zuverlässigkeit und die Eignung, sowie die Sachkunde nachweisen.  Die Qualifikation zur Aufsicht des Schießstandes wird durch eine Prüfbescheinigung, gemäß der gesetzlichen Vorschriften und Regeln nachgewiesen.

§ 7.   Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung oder in einer außerordentlichen Generalversammlung für folgende Zeit gewählt:

a.        Vorsitzender                                        3 Jahre

b.        stellvertretender Vorsitzende   3 Jahre

c.        Schriftführer                                        3 Jahre

d.       Kassierer                                           3 Jahre

e.        Kommandeur                                     3 Jahre

f.        Fahnenwart                                         3 Jahre

g.       Beisitzer                                               2 Jahre

h.       Schießwart  *)                                    3 Jahre

*)  Der Schießwart wird von den Vorstandsmitgliedern in einer Vorstandssitzung, nach Prüfung der persöhnlichen Eignung, insbesondere der erforderlichen Sachkunde und der Qualifikation als Leiter zur Aufsicht des Schießstandes, bestimmt.

Wiederwahlen sind möglich.

§ 8. Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag eines Vorstandmitgliedes einberufen.

2.  Diese Sitzungen sind vom Vorsitzenden mit einer Tagesordnung vorzubereiten.

3.  Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit von wenigstens 3 Mitgliedern. Soweit diese Satzung nicht anders bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst.

4.  Dem Vorstand bleibt es unbenommen, beratende Mitglieder oder andere Personen zu seiner Sitzung einzuladen.

§ 9. Mitgliederversammlungen

1. Jahreshauptversammlung

Der Vorstand beruft die Jahreshauptversammlung einmal im Jahr ein, wozu mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen ist. 

Hierbei ist vom Vorstand der Jahresbericht und ein Kassenbericht für das vorherige Jahr zur Entlastung vorzulegen.

Die Versammlung befindet über die Entlastung des Vorstandes, über die Wahl des Vorstandes und Änderung der Satzung.

2. Außerordentliche Generalversammlung.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören oder durch ⅔ Mehrheitsbeschluss der Vorstandsmitglieder einer Vorstandssitzung, muss innerhalb von 20 Tagen eine außerordentliche Generalversammlung einberufen werden. 
Der Antrag ist zu begründen.

3.  Beschlussfähigkeit.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung

Bei Satzungsbeschlüssen  -Neufassung oder -Änderung entscheidet eine ⅔ Mehrheit. Bei anderen Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit. Gewählt wird, wenn nicht anders beantragt, durch Handzeichen.

§ 10.  Ehrungen

    *   Todesfall

Es ist  Ehrenpflicht an der Beerdigung eines Kameraden teilzunehmen. 

Fahnenabordnung und Musikbegleitung werden durch den Vorstand veranlasst, wenn die Beerdigung im Stadtgebiet Warendorf erfolgt.

§ 11.   Festausschuss

Für Veranstaltungen festlicher oder geselliger Art kann durch Vorstandsbeschluss ein Festausschuss bestimmet werden, der aus seiner Mitte einen Leitenden wählt.

§ 12.  Auflösung des Vereins

Die Auflösung der Soldatenkameradschaft kann nur in einer Jahreshaupt-versammlung oder einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Für die Auflösung müssen mindestens 75 % einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung stimmen. 

Das vorhandene Vereinsvermögen fällt an den „Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge“ der es ausschließlich und unmittelbar für die Pflege der deutschen Kriegsgräber im In- und Ausland zu verwenden hat.

Die Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung einstimmig angenommen.

Freckenhorst, den 15. Februar 2014     (zuletzt geändert am 19. Januar 1996)
Hubert Reinker (Vorsitzender)